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BFH Beschluss v. - VIII B 79/93

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte im Dezember 1992, ihm für die Durchführung des beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens wegen Gewinnfeststellung 1983 bis 1984 Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen, mit dem Versprechen, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Nachdem letzteres unterblieben war, lehnte das FG den Antrag mit Beschluß vom 10. März 1993 ab. Der Antrag sei schon deshalb unbegründet, weil nicht dargelegt sei, daß der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen könne.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 736
BFH/NV 1994 S. 736 Nr. 10
PAAAB-35092

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BFH, Beschluss v. 22.02.1994 - VIII B 79/93 -nv-

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