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BFH Beschluss v. - VIII B 50/93

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist seit dem Jahre 1986 mit der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) verheiratet. Er war in den Streitjahren 1984 bis 1987 beherrschender Gesellschafter von steuerberatenden Kapitalgesellschaften sowie an weiteren Kapitalgesellschaften, u.a. der A-GmbH sowie der B-GmbH, beteiligt. Daneben erzielte er Einkünfte (Werbungskostenüberschüsse) aus Vermietung und Verpachtung, u.a. - nach seiner Ansicht - aus seiner selbstgenutzten Eigentumswohnung sowohl im Streitjahr 1986 als auch in 1987.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 786
BFH/NV 1994 S. 786 Nr. 11
UAAAB-35086

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 23.03.1994 - VIII B 50/93 -nv-

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