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BFH Beschluss v. - VIII B 101/94

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt ein Unternehmen. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beauftragt die Antragstellerin Subunternehmer. Unter Berufung auf Er kenntnisse der Finanzverwaltung, der Staatsanwaltschaft und des Landeskriminalamtes erkannte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) in einer Reihe von Fällen den Abzug der der Antragstellerin von angeblichen Subunternehmern in Rechnung gestellten Beträge als Betriebsausgaben nicht an. Durch geänderte Gewinnfeststellungsbescheide vom 13. April 1992 erhöhte das FA den Gewinn der Antragstellerin für die Streitjahre um die Beträge der Subunternehmerrechnungen der A-GmbH um 255 789 DM (1989) und 102 037 DM (1990).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 611
BFH/NV 1995 S. 611 Nr. 7
EAAAB-35061

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BFH, Beschluss v. 25.10.1994 - VIII B 101/94 -nv-

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