Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin klagt vor dem Finanzgericht (FG) wegen 1. Aufhebung eines gegen sie von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erlassenen Bescheides über die Haftung insbesondere für Umsatzsteuern (oder Verpflichtung zur Entscheidung über den Einspruch), hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Haftungsbescheides, 2. auf Verpflichtung zur Zurücknahme des Haftungsbescheides. Das FG wies unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht A sowie der Richter am Finanzgericht B und C die Klagen durch Gerichtsbescheid als unbegründet ab. Die Antragstellerin beantragte darauf mündliche Verhandlung und lehnte die Richter A und B wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie führte insoweit aus, die Begründung des Gerichtsbescheides lasse befürchten, daß die abgelehnten Richter ihre Rechtsauffassung endgültig getroffen hätten und Gegenargumenten nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen würden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 131 BFH/NV 1995 S. 131 Nr. 2 BAAAB-35036
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