Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte beim Finanzgericht (FG) beantragt, die vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) betriebene Vollstreckung wegen Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 775 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung (ZPO) einzustellen oder zu beschränken, da die Steuer bereits bezahlt gewesen sei. Das FG lehnte den Antrag als unstatthaft ab. Es führte u.a. aus, drohende Vollstreckungsmaßnahmen könne das Gericht nur unter den Voraussetzungen von § 114 FGO vorläufig verhindern; der Antragsteller habe indessen nicht vorgetragen, daß das FA weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen werde (Beschluß vom ... 1990 ... = Erstverfahren). Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen (Senat, Beschluß vom 19. Februar 1991 VII B 188/90, BFH/NV 1991, 759).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 875 BFH/NV 1994 S. 875 Nr. 12 NAAAB-35032
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