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BFH Beschluss v. - VII B 205/93

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit der beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klage gegen verschiedene Abrechnungsbescheide des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --). Das FG gab ihm gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß vom 4. August 1989 auf, bis zum 20. Oktober 1989 einen Bevollmächtigten zu bestellen oder einen Beistand hinzuzuziehen. Der Kläger kam dieser gerichtlichen Anordnung nach. Nachdem die bestellten Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 31. Mai 1991 dem FG die Niederlegung des Mandats angezeigt hatten, forderte der Berichterstatter den Kläger auf, bis zum 1. Juli 1991 einen neuen Bevollmächtigten oder Beistand beizuziehen und dies dem Gericht mitzuteilen. Mit Schreiben vom 29. Juni 1991 teilte der Kläger dem FG mit, daß er die Rechtsanwälte K. und Kollegen, seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten (Prozeßvollmacht vom 27. Juni 1991), mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 311
BFH/NV 1995 S. 311 Nr. 4
IAAAB-35025

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BFH, Beschluss v. 17.01.1994 - VII B 205/93 -nv-

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