Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Miterben nach ihrer 1991 verstorbenen Mutter (Erblasserin). Diese hatte in den Umsatzsteuererklärungen für 1983, 1984 und 1985 Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über die Herstellung von Wohnungen angemeldet. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) stimmte den Umsatzsteuer anmeldungen zu. Zugleich hob er für die bezeichneten Steuerfestsetzungen den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) auf. 1990 veräußerte die Erblasserin ihren Grundstücksanteil umsatzsteuerfrei. Darauf setzte das FA mit Bescheid vom 1. März 1993 gegen die Antragsteller als Rechtsnachfolger der Erblasserin Umsatzsteuer für 1990 in Höhe eines Vorsteuerberichtigungsbetrages gemäß § 15 a Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 von 10 201 DM fest. Der Einspruch der Antragsteller blieb nach der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1993 erfolglos. Darauf erhoben sie am 30. August 1993 Klage. Das FA hatte die von den Antragstellern beantragte Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1990 am 26. März 1993 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) durch Beschwerdeentscheidung am 15. Juli 1993 zurück. Nunmehr beantragten die Antragsteller am 27. Juli 1993 beim Finanz gericht (FG), den Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 1. März 1993 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils über die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage auszusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 662 BFH/NV 1995 S. 662 Nr. 8 DAAAB-34944
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