Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1987 und 1988 durch das angefochtene Urteil ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) habe steuerpflichtige Leistungen dadurch bewirkt, daß er seinen Kunden Räume zur Verfügung gestellt habe, in denen diese die Dienste von Dirnen hätten beanspruchen können. Er habe nicht lediglich steuerfreie Leistungen durch Zimmervermietung an Dirnen erbracht. Die Bemessungsgrundlage für die Leistung des Klägers an seine Kunden sei das gesamte Entgelt, das diese für den Bordellbesuch zahlten. Der auf die Dirnen entfallende Anteil sei lediglich eine Ausgabenposition, die bei entsprechenden Rechnungen den Vorsteuerabzug, aber nicht die Bemessungsgrundlage beeinflusse. Das FG hatte für diese Beurteilung festgestellt, daß der Kläger durch Werbung auf seinen "Club" hingewiesen hatte, daß Kunden nur unter Benutzung einer Sprechanlage Zugang zu den Clubräumen erhielten, daß die dort anwesenden Dirnen ein jeweils freies Zimmer benutzten und daß sie den mit dem Kunden vereinbarten sofort bezahlten Preis in einem Behälter in den Clubräumen hinterlegten, daß der Preis auf einer Strichliste vermerkt und nach Betriebsschluß geteilt wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 457 BFH/NV 1995 S. 457 Nr. 5 ZAAAB-34941
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