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BFH Urteil v. - IX R 49/92

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger und seine frühere Ehefrau veräußerten Ende 1986 ein ihnen gemeinsam gehörendes, mit Darlehen finanziertes Zweifamilienhaus, mit dem sie zuvor Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatten. Nach dem Verkauf verblieb eine Darlehensrestschuld. Die Kläger begehrten bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr (1987) den Abzug von Schuldzinsen, die für das Restdarlehen zu zahlen waren. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 880
BFH/NV 1995 S. 880 Nr. 10
YAAAB-34895

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BFH, Urteil v. 15.11.1994 - IX R 49/92 -nv-

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