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BFH Urteil v. - IX R 21/91

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichteten ein Zweifamilienhaus, das sie nach der Bezugsfertigkeit am 1. Juli 1983 zur Erzielung von Vermietungseinkünften nutzten. Die zunächst angefallenen Baukosten bestritten sie bis zur Höhe von ca. 400 000 DM mit Mitteln, die sie auf Festgeldkonten angespart hatten. Im Mai 1983 nahmen sie einen Bankkredit von 500 000 DM auf, den sie in Höhe von 311 127 DM zur Begleichung von Steuerschulden und zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und im übrigen (188 873 DM) zur Baufinanzierung verwendeten. Sie lösten das Darlehen im August 1984 durch einen bei einer anderen Bank aufgenommenen Kredit ab. Hierauf leisteten sie in den Jahren 1984 und 1985 Tilgungen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 203
BFH/NV 1995 S. 203 Nr. 3
UAAAB-34879

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BFH, Urteil v. 02.08.1994 - IX R 21/91 -nv-

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