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BFH Beschluss v. - IV S 2/93

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) führte in den Streitjahren (1982 bis 1984) eine Gaststätte. Außerdem war er als Musiker für verschiedene private Personen und in Gaststätten auf Feiern und sonstigen Veranstaltungen tätig. Einen Teil der Einkünfte als Musiker erklärte er als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Lt. vorgelegter Lohnsteuerkarte wurde als Arbeitslohn für 1982 ein Betrag von 11 660 DM, für 1983 ein Betrag von 13 850 DM und für 1984 von 7 300 DM ausgewiesen. Als Arbeitgeber war auf den Lohnsteuerkarten die Verrechnungsstelle für Musiker, Bühnen-, Hotel- und Gaststättenangestellte in X (kurz: Verrechnungsstelle) bescheinigt. Die vereinbarten Entgelte erhielt der Antragsteller direkt vom jeweiligen Auftraggeber. Eine Vermittlung durch die Verrechnungsstelle fand nicht statt; auch war der Antragsteller ihr gegenüber nicht weisungsgebunden. Der Antragsteller meldete einen bestimmten Teil der Gesamtgagen aus seiner Musikertätigkeit der Verrechnungsstelle, die dann monatliche Abrechnungen fertigte. Den monatlichen Gesamtbetrag einschließlich aller Abzüge überwies der Antragsteller an die Verrechnungsstelle. Diese führte dann die ermittelte Lohn- und Lohnkirchensteuer an das zuständige Finanzamt (FA) ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 118
BFH/NV 1995 S. 118 Nr. 2
YAAAB-34830

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 28.07.1994 - IV S 2/93 -nv-

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