Der verheiratete Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist buchführender Landwirt und bewirtschaftet den mit Wirkung vom 1. Juli 1988 auf zehn Jahre von seinem Vater angepachteten landwirtschaftlichen Betrieb. Das Pachtverhältnis verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn keine Kündigung erfolgt. Nach § 15 des Pachtvertrages (PV) ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Ihm obliegen die laufende Unterhaltung und die gewöhnlichen Ausbesserungen der Bauten und Anlagen, insbesondere der Wohn- und Wirtschaftsgebäude (§ 15 Abs. 2 Satz 1 PV), dagegen dem Verpächter die darüber hinausgehenden Erhaltungs- und Herstellungsarbeiten (§ 15 Abs. 3 PV) sowie der Ersatz der ihm gehörenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 PV). Soweit sich nach dem Gutachten des Schätzungsausschusses durch Investitionen des Verpächters die Ertragsfähigkeit der Pacht sache erhöht und es sich nicht um einen von einer Versicherung gedeckten Schaden handelt, hat der Pächter das vom Verpächter aufgewandte Kapital angemessen zu verzinsen und einen der gewöhnlichen Lebensdauer der baulichen Anlage entsprechenden Tilgungsbetrag an den Verpächter abzuführen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 PV). Verwendungen des Pächters, denen der Verpächter schriftlich zugestimmt hat, hat der Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (§ 17 Abs. 1 PV).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 379 BFH/NV 1995 S. 379 Nr. 5 NAAAB-34825
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