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BFH Urteil v. - IV R 77/92

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, erzielte im Streitjahr Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden aus ihrem Gewerbebetrieb. In der Handels- und Steuerbilanz der Klägerin wurde eine Rücklage nach § 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gebildet. Rücklagen nach dieser Vorschrift wurden jedoch von einzelnen Gesellschaftern anteilig in besonderen Bilanzen gebildet, so auch von der Gesellschafterin A.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 214
BFH/NV 1995 S. 214 Nr. 3
TAAAB-34823

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BFH, Urteil v. 26.05.1994 - IV R 77/92 -nv-

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