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BFH Urteil v. - IV R 71-72/93

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wohnen in A auf dem Hof Nr. 9, der mit 59,80 ha im Eigentum des Onkels und Adoptivvaters des Klägers steht. Der Kläger hat den Hof seit 1. Januar 1981 gepachtet. Die Klägerin ist seit 1976 Eigen tümerin eines 20,47 ha großen landwirtschaftlichen Betriebs in B. Auf beiden Höfen wurde eine intensive Schweine- und Rindermast betrieben. Die Klägerin ermittelte den Gewinn für den Betrieb in B nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG), während der Kläger für den Hof in A einen Betriebsvermögensvergleich durchführte. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1981 bis 1983 gaben die Kläger an, in beiden Betrieben jeweils zu 50 v. H. beschäftigt gewesen zu sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 762
BFH/NV 1995 S. 762 Nr. 9
StBp. 2007 S. 20 Nr. 1
StBp. 2007 S. 22 Nr. 1
PAAAB-34820

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BFH, Urteil v. 16.06.1994 - IV R 71-72/93 -nv-

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