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BFH Urteil v. - I R 95/93

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer 1985 zusammen veranlagt wurden. Der Kläger war im Jahre 1985 Eigentümer von 7768 Stammaktien à 50 DM Nennwert der A-AG. Die Aktien hatte er durch Einbringung von Mitunternehmeranteilen in die Rechtsvorgängerin der A-AG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erworben. Der Einbringungsvorgang war steuerlich ohne Gewinnrealisierung gemäß § 20 Abs. 1 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1977 behandelt worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 935
BFH/NV 1995 S. 935 Nr. 10
WAAAB-34754

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BFH, Urteil v. 13.07.1994 - I R 95/93 -nv-

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