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BFH Urteil v. - II R 126/91

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) führte gegenüber den Klägern eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1981 durch und setzte mit Bescheid vom 16. Dezember 1986 die Vermögensteuer für 1981 und für 1982 jeweils auf 37 510 DM fest. Der Bescheid erging hinsichtlich der Höhe der Steuererstattungsansprüche und der Höhe der Steuerschulden vorläufig (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --). Auf den 1. Januar 1982 nahm das FA eine weitere Neuveranlagung vor und setzte mit Bescheid vom 30. Oktober 1987 die Vermögensteuer 1982 auf 85 150 DM fest. Die Steuerfestsetzung erfolgte in bezug auf die Höhe der Steuererstattungsansprüche und die Höhe der Steuerschulden ebenfalls vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO 1977). Mit Änderungsbescheid auf den 1. Januar 1981 vom 8. Dezember 1987 (Bescheid vom 8. Dezember 1987) wurde die Vermögensteuer 1981 auf 18 040 DM herabgesetzt. Die Steuerfestsetzung erfolgte wie zuvor vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO 1977).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 178
BFH/NV 1995 S. 178 Nr. 3
VAAAB-34669

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BFH, Urteil v. 06.07.1994 - II R 126/91 -nv-

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