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BFH Urteil v. - II R 109/91

Durch Verwaltungsakt vom 15. Februar 1990 ordnete das beklagte Finanzamt (FA) zur Sicherung von Ansprüchen aus Vermögensteuer 1980 bis 1990 über ... DM den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) an. Zur Begründung führte das FA im wesentlichen an: Das Bestehen und die Höhe der Arrestansprüche ergäben sich daraus, daß nach den Feststellungen der Steuerfahndung die Klägerin ihren Wohnsitz in Deutschland nie aufgegeben habe. Sie sei daher unbeschränkt steuerpflichtig geblieben. Sie habe das FA durch unzutreffende Angaben über eine angebliche Wohnsitzverlegung sowie über Fortbestehen der unbeschränkten Steuerpflicht getäuscht und zudem durch teilweise Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen für die Jahre ab 1980 oder durch unzutreffende und unvollständige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse die zutreffende Festsetzung der Vermögensteuer für diese Jahre verhindert. Nach den gesamten bisher bekanntgewordenen Umständen sei der Tatbestand der Vermögensteuerhinterziehung gegeben. Zur Begründung des Vorliegens von Arrestgründen führte das FA im wesentlichen an: Die Klägerin habe mit Ausnahme einiger Liegenschaften ihr nicht unerhebliches sonstiges Vermögen ins Ausland verbracht. Ihren inländischen Grundbesitz habe sie übermäßig mit Grundpfandrechten belastet. Durch die unzutreffenden Angaben in den teilweise abgegebenen Vermögensteuererklärungen habe sie in ganz erheblichem Maße steuerliche Unzuverlässigkeit gezeigt. Es sei damit zu rechnen, daß die Klägerin auch versuchen werde, die ihr derzeit zufließenden Entschädigungsansprüche seitens des Bundesausgleichsamts durch entsprechende Transaktionen so rasch wie möglich ins Ausland zu schaffen oder auf sonstige Weise dem Zugriff der Steuerverwaltung zu entziehen. Ohne die Anordnung des dinglichen Arrests würde die Erzwingung der o. g. Steuerleistungen vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 322
BFH/NV 1995 S. 322 Nr. 4
DAAAB-34662

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BFH, Urteil v. 27.07.1994 - II R 109/91 -nv-

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