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BFH Beschluss v. - III R 50/93

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr (1981) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In einem rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren begehrten sie u.a. die Berücksichtigung von Verlusten aus einer gewerblichen Tätigkeit der Klägerin bei der Einkommensteuer für das Streitjahr und die Nichtbesteuerung von Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dieses Klageverfahren blieb insoweit erfolglos, weil die Kläger die Verluste nicht innerhalb einer vom Finanzgericht (FG) nach dem Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit gesetzten Frist darlegten bzw. nachwiesen und das FG die Besteuerung der Zinsen als richtig ansah. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte jedoch wegen anderer Streitpunkte entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des FG die Einkommensteuer für das Streitjahr neu fest.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 892
BFH/NV 1994 S. 892 Nr. 12
JAAAB-34647

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BFH, Beschluss v. 14.04.1994 - III R 50/93 -nv-

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