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BFH Beschluss v. - II B 29/93

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte als persönlich haftender Gesellschafter in den Jahren ... bis ... Verluste der KG durch Einlagen ausgeglichen, die nach seinen Angaben gegenüber der Amtsprüfung des Betriebsfinanzamts von seinen Schwiegereltern stammten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte daraufhin durch Bescheid vom 19. August 1988 gegen den Kläger Schenkungsteuer fest. Das FA nahm an, daß dem Kläger die Mittel für die von ihm geleisteten Einlagen in Höhe von ca. ... DM je zur Hälfte von seinen Schwiegereltern geschenkt worden seien. Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, daß es sich nicht um Schenkungen, sondern um zinslose Darlehen der Schwiegereltern an seine Ehefrau gehandelt habe, die diese an ihn weitergegeben habe. Da der Kläger der Aufforderung, dies unter Vorlage der Darlehensverträge darzutun, nicht nachkam, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 730
BFH/NV 1994 S. 730 Nr. 10
UAAAB-34597

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BFH, Beschluss v. 26.01.1994 - II B 29/93 -nv-

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