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BFH Beschluss v. - I B 161/93

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, erhob gegen die gegen ihn gerichteten Einkommensteuerbescheide für 1984 bis 1989 Klage. Nachdem der Berichterstatterin beim Finanzgericht (FG) Zweifel kamen, ob der Klageschriftsatz nicht zugleich Anträge an das FG auf Aussetzung der Vollziehung enthielt, fragte diese telefonisch beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) nach, ob der Kläger bei diesem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt habe, ggfs. ob das FA Aussetzung der Vollziehung von Amts wegen gewähre. Außerdem fragte die Berichterstatterin den Vertreter des FA anläßlich dieses Telefongesprächs, ob aus der Sicht des FA nicht ein Erörterungstermin sinnvoll sei. Dies wurde bejaht. Über das Telefongespräch wurde der Kläger nicht informiert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 874
BFH/NV 1994 S. 874 Nr. 12
FAAAB-34524

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BFH, Beschluss v. 09.02.1994 - I B 161/93 -nv-

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