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NWB Nr. 45 vom Seite 3593 Fach 26 Seite 4309

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

von Vors. Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Dr. h. c. Günter Schaub, Kassel

I. Begriff und Inhalt der Fürsorgepflicht

1. Haupt- und Nebenpflichten

Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Der Arbeitnehmer (AN) schuldet Arbeitsleistung und der Arbeitgeber (ArbG) Vergütung. Ohne Arbeit keinen Lohn und ohne Lohn keine Arbeit. Dieses gegenseitige Austauschverhältnis ist nur in den im Gesetz aufgezählten Fällen durchbrochen, also z. B. bei Urlaub, Krankheit usw. Hieraus folgt zugleich, dass die Fürsorgepflicht niemals anspruchsbegründend wirken kann für Ansprüche, die im wechselseitigen Austauschverhältnis stehen.

Neben den Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen zahlreiche Nebenpflichten der Arbeitsvertragsparteien. Der AN muss sich und sein Eigentum in den Betrieb des ArbG eingliedern; der ArbG muss seinem AN oftmals wertvolles Gut zur Bearbeitung und Verwaltung oder zur Arbeit mit ihm anvertrauen. Dies bedingt, dass wechselseitig zahlreiche Schutz- und Rücksichtspflichten erwachsen. Die Nebenpflichten des ArbG werden seit jeher als Fürsorgepflicht, die des AN als Treuepflicht aufgefasst. Zu den Nebenpflichten des ArbG gehören vor allem Schutz- und Informations- sowie Aufklärungspflichten.

2. Allgemeine Fürsorgepflicht

Unter dem Oberbegriff der all...

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