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BFH Beschluss v. - X R 57/91

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er von seinen Eltern im Wege vorweggenommener Erbfolge mit notariellem Vertrag vom 17. September 1969 gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 20000 DM an seinen Bruder erworben hatte. Die Eltern behielten sich - lebenslänglich und unentgeltlich - ein dingliches Wohnrecht hinsichtlich sämtlicher Räume im Parterre und ein Mitbenutzungsrecht an allen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Mitbewohner dienenden Anlagen, Einrichtungen und Kellerräume vor. Darüber hinaus verpflichtete sich der Kläger, das Grundstück nicht vor dem Tod des letztversterbenden Elternteils zu veräußern. Nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Mutter im Jahr 1988 beabsichtigten die Kläger, das Haus selbst zu nutzen. Die hierfür angefallenen Reparaturaufwendungen sowie Grundsteuer, Kaminfegergebühren und Hausversicherungen von insgesamt 18301,25 DM machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 1988 als Vorkosten i. S. des § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Ihrer Auffassung nach hat der Kläger erst mit dem Tod des Letztversterbenden wirtschaftliches Eigentum erworben; dieser Erwerb sei als Anschaffung i. S. des § 10e EStG zu werten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 720
BFH/NV 1994 S. 720 Nr. 10
NAAAB-34423

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BFH, Beschluss v. 20.09.1993 - X R 57/91 -nv-

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