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BFH Urteil v. - X R 112/92

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1984 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Da sie keine Steuererklärung abgaben, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen. Nach einer Fahndungsprüfung setzte das FA die Steuer auf 6704 DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück. Die Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 1990 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 9. Oktober 1990 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 328
BFH/NV 1994 S. 328 Nr. 5
YAAAB-34399

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BFH, Urteil v. 13.10.1993 - X R 112/92 -nv-

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