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BFH Urteil v. - XI R 98/90

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Seeschiffahrtsunternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Kommanditistin war u.a. die X. Diese (im folgenden Treuhänderin genannt) beteiligte sich im Namen und für Rechnung von Treugebern. Nach dem Treuhandvertrag wurde das Treuhandverhältnis durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung und Annahme derselben durch die Treuhänderin begründet. Darüber hinaus enthält der Treuhandvertrag Bestimmungen über die Weisungsrechte der Treugeber gegenüber der Treuhänderin und die der Beschlußfassung durch die Treugeber unterliegenden Gegenstände, die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch die Treugeber, die Verwaltung und Rechenschaftslegung durch die Treuhänderin sowie die Übertragung und Beendigung der Kommanditbeteiligung des Treugebers. Nach dem Treuhandvertrag erhält die Treuhänderin von der Fondsgesellschaft (= Klägerin) für ihre treuhänderische Tätigkeit eine jährliche Treuhandgebühr in Höhe von 0,5% ihres Kommandit- und Darlehenskapitals zuzüglich Mehrwertsteuer.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 204
BFH/NV 1994 S. 204 Nr. 3
WAAAB-34391

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BFH, Urteil v. 28.07.1993 - XI R 98/90 -nv-

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