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BFH Beschluss v. - XI R 46/90

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte sich im Jahre 1980 von X zur Sicherung eines Kredits eine Maschine übereignen lassen. X starb am 27. Mai 1986. Seine Kinder schlugen am 25. Juni 1986 die Erbschaft aus. Das Amtsgericht Z bestellte einen Nachlaßpfleger. Am 29. August 1986 verkaufte die Klägerin die Maschine für 55000 DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von 7700 DM. Sie erteilte am 5. September 1986 dem Nachlaßpfleger eine Gutschrift über 55000 DM zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 7700 DM. Diesen Vorsteuerbetrag ließ das Finanzamt (FA) bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1986 nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 47
BFH/NV 1994 S. 47 Nr. 1
DAAAB-34367

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BFH, Beschluss v. 06.05.1993 - XI R 46/90 -nv-

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