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BFH Beschluss v. - XI B 91/92

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nach einer Steuerfahndungsprüfung gegen die aufgrund der Prüfungsfeststellungen ergangenen Bescheide in zahlreichen Verfahren Klage erhoben und die Aussetzung der Vollziehung mehrerer angefochtener Bescheide beantragt. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) wies die Anträge zurück. Die Beschwerden hatten zum Teil Erfolg. Die Kläger erhoben Klage und beantragten, das FA zur Aussetzung der Vollziehung zu verpflichten. Daraufhin setzte das FA die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1978 und 1982, der Gewerbesteuermeßbescheide 1977 bis 1982, des Umsatzsteuerbescheides 1979 und der Umsatzsteuerhaftungsbescheide 1979 bis 1982 unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit in vollem Umfang aus und erklärte die Rechtsstreite in der Hauptsache für erledigt. Die Kläger hielten die Klagen mit dem Ziel einer vorbehaltlosen Aussetzung der Vollziehung aufrecht. Das Finanzgericht (FG) verband die Verfahren mit Beschluß vom 13. Juli 1992 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. Mit Verfügung vom selben Tag setzte der Senatsvorsitzende, Vorsitzender Richter am FG A, den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30. Juli 1992 fest. Durch Beschluß vom 14. Juli 1992 lehnte der Senat den Antrag der Kläger, die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über ihre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 1991 XI B 21/91 wegen Richterablehnung auszusetzen, ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 489
BFH/NV 1994 S. 489 Nr. 7
CAAAB-34350

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 29.10.1993 - XI B 91/92 -nv-

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