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BFH Urteil v. - V R 63/89

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die Eheleute H, waren je zur Hälfte Miteigentümer eines von ihnen bewohnten Hausgrundstücks. Ab dem 1. September 1977 vermieteten sie einige Räume des Hauses an die H-GmbH als Büro- und Lagerräume. In dem schriftlichen Mietvertrag sind als Vermieter Herr ... und Frau ... H bezeichnet. Die Mieten flossen auf ein Konto der Klägerin (Ehefrau); Aufwendungen für das Gebäude wurden von Privatkonten der Kläger geleistet. Die Kläger verzichteten auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze und optierten zur Regelbesteuerung; sie wurden entsprechend ihren Erklärungen zur Umsatzsteuer veranlagt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 589
BFH/NV 1994 S. 589 Nr. 8
DAAAB-34286

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BFH, Urteil v. 09.09.1993 - V R 63/89 -nv-

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