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BFH Beschluss v. - VII B 5/93

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) stellte mit Verfügung vom Juli 1991 bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in A (alte Bundesländer) nach § 215 Abs. 1 Nr. 1b der Abgabenordnung (AO 1977) ... nicht mit Steuerzeichen versehene Zigaretten der Marken ... sicher. Die Zigaretten stammen nach - im einzelnen streitigen - Angaben der Klägerin aus Beständen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Tabaksteuergesetzes der DDR (TabStG DDR) vom 22. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR vom 27. Juni 1990, Sonderdruck Nr. 1440) am 1. Juli 1990 entweder dort hergestellt oder dorthin eingeführt worden waren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 670
BFH/NV 1994 S. 670 Nr. 9
OAAAB-34077

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 14.09.1993 - VII B 5/93 -nv-

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