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BFH Beschluss v. - VII B 204/92

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Der für seinen Betrieb festgesetzte Referenzfettgehalt der gelieferten Milch betrug bisher 3,87% Fett bei einer Anlieferungs-Referenzmenge (ARM) von . . . kg Milch. Durch Vertrag vom . . . 1991 hat der Kläger 7 ha landwirtschaftliche Nutzfläche hinzugepachtet. Daraufhin bescheinigte ihm die zuständige Landwirtschaftsbehörde nach § 9 Abs. 2 Nr.3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) den Übergang einer Referenzmenge von . . . kg. Der Käufer der Milch hat die ARM des Klägers am . . . 1991 neu mit . . . kg und den Referenzfettgehalt mit 3,80% Fett berechnet. Der Referenzfettgehalt der Milch wurde nach Maßgabe des gewichteten Mittels zwischen dem früher festgesetzten Referenzfettgehalt von 3,87% für die Milch des Klägers und dem für die übernommene ARM früher festgesetzten Referenzfettgehalt von 3,45% berechnet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 507
BFH/NV 1993 S. 507 Nr. 8
NAAAB-34060

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BFH, Beschluss v. 02.02.1993 - VII B 204/92 -nv-

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