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BFH Beschluss v. - VII B 199/92

Ein Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), ihm für den Vertrieb im Inland und ggf. auch zur Ausfuhr die Herstellung eines Getränks in einem Gär- und Sudverfahren zu genehmigen, bei dem anstelle von Hopfen Eschenblätter Verwendung finden sollten, ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt - HZA -) mit der Begründung abgelehnt worden, die Herstellung des aufgrund des Gär- und Sudverfahrens als Bier anzusehenden Getränks verstoße gegen das Bayerische Reinheitsgebot. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 532
BFH/NV 1994 S. 532 Nr. 8
MAAAB-34056

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BFH, Beschluss v. 27.07.1993 - VII B 199/92 -nv-

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