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BFH Beschluss v. - V B 95/92

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Organträgerin der X-GmbH (X). X hat in verschiedenen europäischen Feriengebieten Ferienhäuser und -wohnungen gemietet. Als Mietzeit ist in einigen Verträgen ein längerer Zeitabschnitt (z.B. Saison) vereinbart, in den meisten Mietverträgen jedoch der Zeitraum vorgesehen, den X jeweils durch einseitige Erklärung (Buchung) gegenüber ihren Vermietern festlegt. X vermietet die Objekte im eigenen Namen weiter an ihre Kunden, die neben dem Mietvertrag eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abschließen müssen. Die Abwicklung des Aufenthalts der Reisenden am Reiseort führt der jeweilige Leistungsträger (Besitzer, Schlüsselhalter, Agentur usw.) durch.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 346
BFH/NV 1994 S. 346 Nr. 5
XAAAB-34022

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 21.01.1993 - V B 95/92 -nv-

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