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BFH Beschluss v. - V B 91/93

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Inhaber eines Güternahverkehrsgewerbes, das er mit geleasten Fahrzeugen betrieben hatte. Er stellte sein Unternehmen im Streitjahr (1987) ein. Der Leasinggeber kündigte daraufhin die Leasingverträge, überließ die Fahrzeuge an Dritte und stellte dem Kläger die abgezinsten Mietraten zuzüglich 14 v.H. offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung. Hiervon zog er die Verwertungserlöse ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 803
BFH/NV 1994 S. 803 Nr. 11
DAAAB-34020

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BFH, Beschluss v. 30.11.1993 - V B 91/93 -nv-

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