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BFH Beschluss v. - V B 47/93

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betreibt eine Kunsthalle. Sie erklärte in den Streitjahren ausschließlich steuerpflichtige Umsätze und machte u.a. Vorsteuerbeträge aus der Errichtung der Kunsthalle geltend. Auf Antrag des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt - FA -) bescheinigte der ...Minister für ... (Minister) dem FA unter dem 31. Mai 1989, daß die Klägerin mit der Unterhaltung der Kunsthalle die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 bezeichneten Museen erfülle. Daraufhin ergingen Steuerbescheide, in denen das FA die Umsätze aus dem Betrieb der Kunsthalle - mit Ausnahme der Umsätze aus sog. Benefizveranstaltungen - als steuerfrei nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG 1980 behandelte mit der Folge, daß insoweit der Vorsteuerabzug versagt wurde (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1980).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 278
BFH/NV 1994 S. 278 Nr. 4
LAAAB-34000

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BFH, Beschluss v. 16.08.1993 - V B 47/93 -nv-

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