Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte im Jahre 1985 einen LKW und nach dessen Verkauf im Streitjahr 1988 einen Sattelschleppzug. Sie schloß mit ihrem Schwiegervater, der einen Fuhrbetrieb und Baustoffgroßhandel unterhielt, nach dem Erwerb der Fahrzeuge je einen Mietvertrag. Nach beiden Verträgen sollte das Mietverhältnis vorerst einen Monat dauern; es sollte sich um einen weiteren Monat verlängern, falls es nicht spätestens eine Woche vor Ablauf der jeweiligen Mietszeit gekündigt werde. Für das im Jahre 1985 angeschaffte Fahrzeug war ein monatlicher Mietzins von ... DM und für den im Jahre 1988 angeschafften Sattelschleppzug ein monatlicher Mietzins von ... DM jeweils zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 280 BFH/NV 1994 S. 280 Nr. 4 FAAAB-33993
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