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BFH Beschluss v. - V B 171/92

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hatte Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Vermieten von Tennis- und Squashplätzen für jeweils nur eine oder zwei Stunden als steuerfrei beurteilt, soweit dabei Grundstücksteile vermietet wurden. Im übrigen hatte er die Vermietungsleistung als steuerpflichtig angesehen und (nur) insoweit den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Herstellungskosten für die Sportanlagen zum Abzug zugelassen. Die Klägerin konnte ihre Auffassung, daß der Kunde das Entgelt im wesentlichen nicht für eine Gebäudevermietung, sondern nur für die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und für die Nutzung von Sauna und Schwimmbad zahle, im Einspruchs- und Klageverfahren nicht durchsetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 274
BFH/NV 1994 S. 274 Nr. 4
NAAAB-33973

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BFH, Beschluss v. 08.02.1993 - V B 171/92 -nv-

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