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BFH Beschluss v. - V B 135/91

Der Beschwerdeführer war Konkursverwalter über den Nachlaß des im August 1986 verstorbenen U. U. hatte ein Gewerbe mit mehreren Geschäftsfilialen betrieben. Der Beschwerdeführer löste das Betriebsvermögen auf und veräußerte zum Nachlaß gehörende Gegenstände. Deswegen setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) durch Umsatzsteuerbescheid 1986 Umsatzsteuer fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nach erfolglosem Einspruch vor dem Finanzgericht (FG) Klage. Während des Klageverfahrens stellte das Konkursgericht das Konkursverfahren mangels einer den weiteren Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse nach § 204 der Konkursordnung (KO) ein. Die Ermittlungen des FG über den/die Erben des U. blieben erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 186
BFH/NV 1994 S. 186 Nr. 3
TAAAB-33958

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BFH, Beschluss v. 23.08.1993 - V B 135/91 -nv-

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