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BFH Beschluss v. - V B 123/92

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstrebt die Zulassung der Revision und macht Verfahrensfehler geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Umsatzsteuer für 1978 durch Urteil vom 27. Mai 1992 abgewiesen. Zuvor hatte es in einem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17. April 1989 die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1978 abgewiesen. Darin hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) nicht erklärte Umsätze des Klägers durch Vermittlung von Kraftfahrzeuglieferungen ins Ausland für inländische Auftraggeber besteuert. Das FG bestätigte in der angefochtenen Vorentscheidung, daß der Kläger die dafür geschuldete Umsatzsteuer hinterzogen hatte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 308
BFH/NV 1995 S. 308 Nr. 4
FAAAB-33954

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BFH, Beschluss v. 28.10.1993 - V B 123/92 -nv-

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