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BFH Beschluss v. - V B 120/93

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben im Rahmen eines Bauherrenmodells ein Einfamilienhaus und vermieteten es -- wie beim Kaufangebot vorgesehen -- an einen gewerblichen Zwischenvermieter. Dieser vermietete das Hausgrundstück an einen Endmieter. In den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1982 bis 1984 versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Klägern den Abzug der gesondert berechneten Steuern aus der Anschaffung des Hausgrundstücks mit der Begründung, die Zwischenvermietung sei als Gestaltungs mißbrauch bei der Beurteilung der Ver wendung der Eingangsleistungen nicht zu berücksichtigen. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundes finanzhofs (BFH), daß ein wirtschaftlich verständlicher Grund für die Einschaltung eines gewerblichen Zwischenvermieters nicht vorgelegen habe. Die Aussetzung des Verfahrens (§ 74 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wegen der gegen den Beschluß des BFH vom 27. Juni 1991 V B 117/90 (BFH/NV 1992, 278) erhobenen Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1156/91) lehnte das FG ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 360 Nr. 4
BFH/NV 1995 S. 361
LAAAB-33952

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BFH, Beschluss v. 25.11.1993 - V B 120/93 -nv-

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