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BFH Urteil v. - IV R 68/92

Der Kläger ist als Zahnarzt selbständig tätig. Er betreibt die von seinem Vater übernommene Praxis in dem von seinen Eltern 1954 errichteten, mittlerweile auf ihn übergegangenen Gebäude. Die Praxis befand sich zunächst ausschließlich im Erdgeschoß des Hauses (Nutzfläche 109 qm). Im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß befanden sich selbstgenutzte Wohnräume. Auch der Keller war ursprünglich nur privat genutzt. Das Verhältnis der privaten zur beruflichen Nutzung betrug 64 zu 36.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 705
BFH/NV 1994 S. 705 Nr. 10
BAAAB-33870

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BFH, Urteil v. 25.11.1993 - IV R 68/92 -nv-

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