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BFH Beschluss v. - IV B 80/93

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) hat beim Finanzgericht (FG) beantragt, das wegen Einkommensteuer 1988 und 1989 ergangene Urteil gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit zu berichtigen, als die bewirtschaftete Weinbaufläche mit 500 qm angegeben ist; diese Angabe sei durch die Flächenangabe von 5000 qm zu ersetzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 723
BFH/NV 1994 S. 723 Nr. 10
UAAAB-33842

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BFH, Beschluss v. 25.11.1993 - IV B 80/93 -nv-

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