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BFH Beschluss v. - IV B 183/92

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte gemeinschaftlich mit seinem Sozius, dem Beteiligten, Einkünfte aus selbständiger Anwaltstätigkeit. Gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) im Anschluß an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1981 bis 1983 gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte haben der Kläger und der Beteiligte Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. In der Sache geht es u.a. um die Frage, ob von der Sozietät getragene Strom- und Heizkosten für Räume, die von den Söhnen des Beteiligten zu Wohnzwecken genutzt wurden, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 558
BFH/NV 1994 S. 558 Nr. 8
BAAAB-33831

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BFH, Beschluss v. 21.07.1993 - IV B 183/92 -nv-

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