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BFH Urteil v. - V R 77/90

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mit dem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid vom 20. September 1988 für das II.Kalendervierteljahr 1988 abweichend von der Voranmeldung negative Umsatzsteuer in Höhe von ... DM und in der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 1989 in Höhe von ... DM fest. Soweit der Kläger sich gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer, die er in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen ausgewiesen hatte, wandte, hatte der Einspruch keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 246
BFH/NV 1994 S. 246 Nr. 4
UAAAB-33508

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BFH, Urteil v. 24.11.1992 - V R 77/90 -nv-

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