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BFH Urteil v. - V R 39/88

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte vom 22. November 1985 bis 23. Juni 1986 ein . . . unternehmen angemeldet. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) schätzte wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1985 die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer fest. Die vom FA angeordnete Zustellung durch die Post erfolgte durch Niederlegung beim Postamt. Die Niederlegung ebenso wie das Einlegen der schriftlichen Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung - wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten ist in der Postzustellungsurkunde (PZU) vermerkt. Das FA hat dem Finanzgericht (FG) eine Fotokopie der an das Postamt zurückgesandten und jetzt bei diesem aufbewahrten Benachrichtigung über die Niederlegung vorgelegt. Danach steht auf der Rückseite der Benachrichtigung in Handschrift: "Bitte schicken Sie mir den Brief zur . . . Straße 70 . . . (Name der Klägerin)". Das FG hat in seiner Entscheidung nicht ausschließen können, daß dieser Vermerk nicht von der Klägerin stammt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte die Klägerin dem FA die Umsatzsteuererklärung 1985 vor, nach der weder Umsätze erzielt worden noch Vorsteuerbeträge angefallen seien. Das FA sah die Umsatzsteuererklärung als Einspruch an, den es als verspätet verwarf.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 580
BFH/NV 1992 S. 580 Nr. 9
NAAAB-33490

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BFH, Urteil v. 20.02.1992 - V R 39/88 -nv-

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