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BFH Beschluss v. - VI S 15/92

Der Steuerbeamte S ließ im April 1987 für die Antragstellerin unter der Steuernummer 01 ein Speicherkonto eröffnen und im Juli 1988 wieder schließen. Aus den Bildträgern der Finanzkasse und den Kontoschließungsunterlagen ergibt sich, daß zwischenzeitlich für die Antragstellerin unter dieser Steuernummer für die Veranlagungszeiträume 1985 und 1986 Einkommensteuer-Veranlagungen durchgeführt worden waren. Steuerakten hierzu waren beim Antragsgegner (Finanzamt - FA -) zunächst nicht vorhanden. Aus in der Wohnung des S gefundenen Unterlagen geht hervor, daß S auf der Grundlage einer von ihm erstellten Steuererklärung am 18. August 1986 die Veranlagung für 1985 durchgeführt hat. Mit Bescheid vom 2. September 1986 wurde eine Erstattung in Höhe von 314 DM festgesetzt. Mit Verfügung vom 10. März 1987 änderte S den vorgenannten Bescheid, indem er Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 17880 DM ansetzte, obwohl die Antragstellerin über keinerlei Grundbesitz verfügt. Ein am 24. März 1987 ergangener Änderungsbescheid für 1985 führte zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrages um 3985 DM. Ebenfalls am 10. März 1987 führte S auf der Grundlage einer von ihm gefertigten Steuererklärung für 1986 die Veranlagung durch und berücksichtigte einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 16486 DM. Mit Bescheid vom 24. März 1987 wurde ein Erstattungsbetrag von 3986 DM festgesetzt und zusammen mit dem Betrag für 1985 auf ein Konto der Antragstellerin überwiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 78
BFH/NV 1993 S. 78 Nr. 2
BAAAB-33455

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 09.10.1992 - VI S 15/92 -nv-

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