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BFH Beschluss v. - VI R 79/92

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde unter der Steuernummer 1. . .0 zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Jahre 1984 bis 1987 ergaben sich Erstattungen in Höhe von insgesamt 9908,10 DM. Darüber hinaus führte der Steuerbeamte S für den Kläger - wie für eine Reihe weiterer Steuerpflichtiger - "Schattenveranlagungen" durch, die über ein weiteres Speicherkonto, im Falle des Klägers 1. . .7, abgewickelt wurden. Steuerakten hierzu konnten beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) nicht aufgefunden werden. Die Bildträger der Finanzkasse bzw. der Kontoschließungsauszug lassen jedoch erkennen, daß für die Jahre 1984 bis 1987 Veranlagungen durchgeführt wurden, die zu Erstattungen in Höhe von 19153,50 DM (17506 DM Einkommensteuer und 1629,50 DM Kirchensteuer) geführt haben. Diese Erstattungen sind auf ein Konto des Klägers überwiesen worden. Nachdem das FA von den Manipulationen des S aufgrund von Feststellungen der Innenrevision der Oberfinanzdirektion (OFD) Kenntnis erlangt hatte, forderte es mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. November 1990 die auf der "Schattenveranlagung" beruhende oben erwähnte Erstattung, aufgegliedert nach Jahren, zurück. Dabei wurde die Aufhebung der Veranlagung auf § 172 Abs. 1 Nr.2c der Abgabenordnung (AO 1977) und die Rückforderung auf § 37 Abs. 2 AO 1977 gestützt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1993 S. 317
BFH/NV 1993 S. 317 Nr. 5
SAAAB-33445

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BFH, Beschluss v. 26.11.1992 - VI R 79/92 -nv-

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