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BFH Urteil v. - VI R 167/88

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist . . . und ehrenamtlich tätiger Ortsbürgermeister. Aus dieser Tätigkeit wurden im Streitjahr 1984 . . . DM lohnversteuert. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte Aufwendungen für die Einrichtung des für die ehrenamtliche Tätigkeit genutzten Arbeitszimmers sowie den Mietwert und die Nebenkosten mit der Begründung nicht als Werbungskosten an, daß sie durch die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung abgegolten seien.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 387
BFH/NV 1992 S. 387 Nr. 6
VAAAB-33431

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BFH, Urteil v. 10.01.1992 - VI R 167/88 -nv-

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