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BFH Urteil v. - VI R 110/89

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger ist Lehrer an einer Sonderschule. Die Kläger nahmen in der Zeit vom . . . bis . . . (15 Tage) gemeinsam an einer Studienfahrt nach Polen teil. Die Fahrt organisierte ein Seminar einer Fakultät F, das sich mit Fragen der Lernbehinderungen und Erziehungsschwierigkeiten befaßt. Teilnehmer waren außer den Klägern Studenten der Fakultät. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Reiseaufwendungen des Ehemannes in Höhe von . . . DM geltend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 801
BFH/NV 1992 S. 801 Nr. 12
BAAAB-33416

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BFH, Urteil v. 24.04.1992 - VI R 110/89 -nv-

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