Das beklagte Finanzamt (FA) nimmt die Antragstellerin als Duldungsschuldnerin für Steuerschulden ihres Ehemannes aus bestandskräftigen Duldungsbescheiden in Anspruch. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob aufgrund von Anträgen des FA an die Grundbuchämter Sicherungshypotheken auf Grundstücken der Antragstellerin eingetragen und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks angeordnet werden durften, obwohl die Eintragungsersuchen des FA der Antragstellerin zunächst nicht bekanntgegeben worden waren. Der Senat hat dazu im ersten Rechtszug entschieden, daß der Mangel der Bekanntgabe der Eintragungsersuchen gemäß § 322 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) an den Betroffenen noch während des Klageverfahrens gegen den Eintragungsantrag behoben werden kann, und die Sache zur Feststellung, ob das FA im Streitfall die Anträge an die Grundbuchämter nachträglich auch der Antragstellerin bekanntgegeben hat, an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Wegen des Sachverhalts und der Rechtsauffassung des Senats im einzelnen wird auf das Urteil vom 16.Oktober 1990 VII R 28/89 (BFH/NV 1991, 72) Bezug genommen. Das FG hat im zweiten Rechtszug die Klagen der Antragstellerin gegen die Eintragungsersuchen an die Grundbuchämter unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats mit der Begründung abgewiesen, daß der Mangel der Bekanntgabe der Eintragungsersuchen an die Vollstrekkungs-(Duldungs-)Schuldnerin spätestens durch die am 3. Juli 1991 - während des Klageverfahrens - bewirkte Zustellung behoben worden sei.
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 118 BFH/NV 1993 S. 118 Nr. 2 HAAAB-33414
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