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BFH Urteil v. - VII R 52/91

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit der . . . erfolgten Gründung bis zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit . . . Gesellschafterin und Geschäftsführerin der . . . GmbH (GmbH). Im . . . sind der GmbH die Gesellschafter A und B beigetreten, die ebenfalls zu Geschäftsführern bestellt worden sind. Gleichzeitig wurde die Satzung der GmbH dahingehend geändert, daß anstelle der bis dahin geltenden Alleinvertretungsberechtigung jeder Geschäftsführer nur noch gemeinsam mit einem der weiteren Geschäftsführer zur Vertretung berechtigt war. Der Gesellschafter-Geschäftsführer B ist Ende . . . wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde mangels Masse abgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt schuldete die GmbH dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) aus bestandskräftigen Veranlagungen zur Körperschaftsteuer . . ., zur Umsatzsteuer . . . sowie für die Monate . . . vorangemeldete Umsatzsteuer-Abgaben im Gesamtbetrag von . . . DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 785
BFH/NV 1992 S. 785 Nr. 12
FAAAB-33377

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BFH, Urteil v. 12.05.1992 - VII R 52/91 -nv-

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