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FG Saarland 11.01.1994 1 K 73/93

Einkommensteuer; | Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit mit auswärtiger Unterbringung

Bei einer Einsatzwechseltätigkeit, die wegen ihrer Entfernung zum Familienwohnsitz eine auswärtige Unterbringung erforderlich macht, greift § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für Fahrten zwischen der auswärtigen Unterkunft und dem Einsatzort ein, wenn dieser für die Zeit der jeweiligen Unterkunftsnahme unverändert bleibt. Für die Familienheimfahrten gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (gegen DStR 1990, 142). Die in Abschn. 27 Abs. 3 EStR 1987 enthaltene Ausdehnung der 14-Tage-Frist des Abschn. 27 Abs. 1 Satz 9 Nr. 3a EStR 1987 auf drei Monate ist rechtswidrig ().

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